Corona Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler nach Bundesland


Die Corona-Pandemie sorgt nicht nur für tiefe Einschnitte im privaten Bereich, sondern stellt nicht zuletzt auch die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Anfang April 2020 hatte in Deutschland schon fast eine halbe Million Betriebe Kurzarbeit angemeldet, darüber hinaus müssen insbesondere (Solo-) Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer um ihre berufliche Existenz bangen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Bundesregierung im Rahmen des größten Hilfsprogramms in der Geschichte der Bundesrepublik 50 Milliarden Euro an Soforthilfen zur Verfügung, um den Betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern schnell und möglichst unbürokratisch Unterstützung zu gewähren. Darüber hinaus haben die einzelnen Bundesländer separate Hilfsprogramme aufgesetzt, über die weitere Hilfen in Anspruch genommen werden können. 

Obgleich sich die einzelnen Programme für die Betroffenen als wahrer Segen erweisen können, haben gerade Selbstständige und Freiberufler oft Probleme damit, sich im Dickicht der Möglichkeiten zurechtzufinden. Wir haben Ihnen daher eine Übersicht über die einzelnen Maßnahmen des Corona-Schutzschilds zusammengestellt und zeigen Ihnen, welche Hilfsprogramme für Sie in Frage kommen - und wie Sie diese möglichst schnell und unkompliziert für sich in Anspruch nehmen können.

Die drei wichtigsten Fragen erklärt:

Wir beantworten die folgenden Fragen pro Bundesland:

  • Wer ist antragsberechtigt für die Soforthilfe?
  • Welche Förderungen gibt es und wie viel kann man erhalten?
  • Wie verläuft die Antragstellung in meinem Bundesland?
Hinweis: Aktuelle Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Angestellte

Für eine aktuelle (April 2020) Übersicht der Maßnahmen für Arbeitnehmer und Angestellte verweisen wir auf unseren Beitrag "Coronavirus Soforthilfe". Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten für Entschädigungszahlungen, Kurzarbeit, Miet- und Kreditstundungen sowie allgemeine Finanz-Tipps in aktuellen Zeiten.

Zum Beitrag für Arbeitnehmer und Angestellte »



Das Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung für Unternehmen und Selbstständige im Detail

Bundesregierung

Wie erwähnt, hat die Bundesregierung schnell auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Einschnitte im Zuge der Corona-Pandemie reagiert und entsprechende Hilfspakete geschnürt. Während Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Schäden im Zuge der Corona-Krise unter anderem durch den Bezug von Kurzarbeitergeld abmildern können, stehen darüber hinaus auch von der Krise getroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern entsprechende Hilfsmaßnahmen zur Verfügung. 

Gerade (Solo-) Selbstständige und Freiberufler haben besonders mit der Situation zu kämpfen. Denn während auf der einen Seite wichtige Einnahmen wegbrechen, müssen die laufenden Kosten für etwa die Miete oder Pacht weiterhin bedient werden. Damit die Betroffenen in den kommenden Monaten genau sicherstellen können, stellt der Bund für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten Hilfe in Form einer Einmalzahlung von bis zu 15.000€ bereit, die später nicht zurückgezahlt werden muss.

Wie finde ich heraus, ob ich mich als Selbstständiger oder Freiberufler für die Corona-Soforthilfen Qualifiziere?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) - mit einer Einschränkung: als Antragssteller müssen Sie nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag am 31.12.2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten waren.


Welchen Betrag kann ich beantragen?

Die Höhe der Corona-Soforthilfe des Bundes, die Sie als Selbstständiger oder Freiberufler beantragen können, richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000€ beantragen, die nicht zurückgezahlt werden muss
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können eine Einmalzahlung in Höhe von 15.000€ beantragen, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Anzahl der Beschäftigten bezieht sich dabei auf Vollzeitäquivalente, Teilzeitkräfte werden entsprechend anteilig in die Berechnung mit einbezogen. Die Anzahl der Vollzeitäquivalenten in Ihrem Betrieb können Sie nach dem folgenden Schlüssel berechnen:

  • Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Auszubildende können bei der Antragstellung darüber hinaus mit dem Faktor 1 berücksichtigt werden, dies ist Ihnen jedoch freigestellt.

Würden Sie als Selbstständiger oder Kleinunternehmer also zum Beispiel 3 Vollzeitkräfte, 2 Teilzeitkräfte und 2 Azubis beschäftigen, qualifizieren Sie sich für die Einmalzahlung in Höhe von 15.000€ (3 + 2*0,5 + 2 = 6 Vollzeitäquivalente).

Wo finde ich den Antrag und wo reiche ich ihn ein?

Die Corona-Soforthilfe des Bundes ergänzt die einzelnen Programme der Bundesländer. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten und die Auszahlung der Hilfsgelder zu beschleunigen sind Antragsteller dazu angehalten, ihren Antrag auf Hilfsgelder des Bundes bei der für sie zuständigen Landesbehörde einzureichen

Eine Übersicht über die Zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.

Die Hilfsprogramme der einzelnen Bundesländer im Überblick

Neben den oben erwähnten Corona-Soforthilfen des Bundes können Sie als Kleinunternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler unter gewissen Umständen auf weitere Hilfsgelder des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie wirtschaftlich tätig sind, zurückgreifen. 

Da sich die Corona-Soforthilfen der einzelnen Bundesländer sowohl untereinander als auch von denen des Bundes unterscheiden, finden Sie untenstehend detaillierte Informationen zu den Möglichkeiten der einzelnen Hilfsprogramme für Selbstständige und Freiberufler


Bereits am 25. März hat Baden-Württemberg als eines der ersten Bundesländer Soforthilfen für Corona-Geschädigte Unternehmen verabschiedet. Die Höhe der Hilfszahlungen richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und reicht von 9.000€ bis 30.000€ - Selbstständige und Kleinunternehmer mit weniger als 5 Beschäftigten sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt. 

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind gewerbliche und Sozialunternehmen, (Solo-) Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

(Solo-) Selbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind allerdings nur dann antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten.

Welche Förderung kann ich erhalten?

  • Bis zu 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • Bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • Bis zu 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form eines einmaligen Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Wie läuft die Antragstellung ab?

  1. Laden Sie zunächst das Antragsformular für Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg herunter und füllen Sie es am Computer aus.
  2. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular kann anschließend in digitaler Form auf dem Portal der Handwerkskammern in Baden-Württemberg eingereicht werden

Bayern 

Bundesland Bayern

Aufgrund der hohen Nachfrage wurde das Programm zur Corona-Soforthilfe im Freistaat bereits überarbeitet. Der Maximalbetrag der Soforthilfe wurde von ursprünglich 30.000€ auf 50.000€ erhöht (Stand 3. April 2020).

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (mit bis zu 250 Beschäftigten), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

(Solo-) Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigte einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind Wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig
  • Sie führen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus und sind bei einem deutschen Finanzamt angemeldet 

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Folgende Beträge sind möglich:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.

Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.


Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Corona-Soforthilfe kann auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie komplett digital gestellt werden. 


Berlin

Bundesland Berlin

Die Bundeshauptstadt gilt als Biotop für die deutsche Kreativbranche, dementsprechend hoch ist in Berlin auch der Anteil an Selbstständigen und Freiberuflern - laut einer Studie des Freelancer-Portals Twago gibt es in Berlin sogar die meisten Freelancer in ganz Europa. Dementsprechend hoch war auch die Nachfrage nach der Verabschiedung der Corona-Soforthilfen in Berlin - und zwar derart hoch, dass der Topf nach aktuellem Stand (3. April 2020) bereits leer ist. Für Selbstständige und Freiberufler in Berlin stehen demnach aktuell nur die Soforthilfen des Bundes zur Verfügung.

Wichtig: Aufgrund der hohen Nachfrage hat der Berliner Senat eine Antragspause bis zum 6. April 2020 beschlossen. Neue Anträge können trotzdem eingereicht werden, landen jedoch auf einer Warteliste. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir diese Seite umgehend aktualisieren.


Brandenburg

Bundesland Brandenburg

Auch Brandenburg hat für die Folgen der Corona-Krise ein Hilfsprogramm für (Solo-)selbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen aufgesetzt, das den Betroffenen dabei helfen soll die Krise zu überstehen.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind (Solo-)selbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. 

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Corona-Soforthilfen des Landes Brandenburg richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Folgende Beträge sind möglich: 

  • bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
  • bis zu 15 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro
  • bis zu 100 Beschäftigte: bis zu 60.000 Euro

Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.


Wie läuft die Antragstellung ab?

Das digitale Antragsformular auf Corona-Soforthilfe kann bis zum 31.12.2020 auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg heruntergeladen und nach dem Ausfüllen zusammen mit allen notwendigen Unterlagen digital per Mail an soforthilfe-corona@ilb.de übermittelt werden. Folgende Unterlagen müssen (sofern zutreffend) dem Antrag beigefügt werden:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.

Bremen

Bundesland Bremen

Zum aktuellen Stand (3. April 2020) stellt das Land Bremen keine separaten Corona-Soforthilfen für Selbstständige und Kleinunternehmer mehr zur Verfügung. Betroffene, die aufgrund von Liquiditätsengpässen durch die Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind, können jedoch über das „Bundesprogramm Soforthilfe Corona Bremen“ die vom Bund zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfen beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website der BAB Förderbank.

Die ursprünglich am 23.03.2020 verabschiedete Landesförderrichtlinie für Kleinstunternehmen von bis zu 10 Beschäftigten verliert damit ihre Gültigkeit.

Hamburg

Bundesland Hamburg

Die Hansestadt bietet im Rahmen des “Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes betroffenen (Solo-)Selbständige, Freiberufler sowie kleinen und mittleren Betriebe aus Hamburg je nach Unternehmensgröße einen Zuschuss zwischen 2.500 Euro und 30.000 Euro.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für eine Förderung im Rahmen des Schutzschirms der Stadt Hamburg sind Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe des Unternehmens und wird unter Umständen durch die Beträge aus dem Corona-Hilfsprogramm des Bundes ergänzt. Konkret sind folgende Beträge möglich:

  • Solo-Selbstständige: 2.500 Euro + 9.000 Euro aus Bundesmitteln
  • mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter 5.000 Euro + 9.000 Euro aus Bundesmitteln
  • mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter 5.000 Euro + 15.000 Euro aus Bundesmitteln
  • mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro
  • mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter: 30.000

Die Hilfe erfolgt in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. 

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Corona-Soforthilfe durch die freie Hansestadt Hamburg erfolgt ausschließlich digital über die Website der Hamburgischen Investitions- und Förderbank.

Unterstützung im Rahmen der Antragstellung bietet ein Erklärvideo, das detailliert auf die einzelnen Schritte eingeht. 


Hessen

Bundesland Hessen

Auch in Hessen dürfen (Solo-) Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer auf Unterstützung in Form von Corona-Soforthilfen des Landes hoffen, die sich auch mit den Soforthilfen des Bundes kombinieren lassen.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt wurden sowie Selbstständige, Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe (einschließlich Künstlern mit bis zu 50 Beschäftigten), sofern der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Wohnsitz der Einzelperson in Hessen liegt.


Welche Förderung kann ich erhalten?

Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Konkret sind folgende Beträge möglich:

  • Bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro für drei Monate
  • Bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro für drei Monate
  • Bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate

Bei den Hilfen handelt es sich um einmalige, nicht Rückzahlbare Zuschüsse. 

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Corona-Soforthilfen des Landes Hessen kann digital auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel eingereicht werden. Erläuterungen zum Antragsverfahren sowie eine Checkliste mit den benötigten Unterlagen finden Sie auf der entsprechenden Webseite.

Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Mit entsprechenden Corona-Soforthilfen stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Corona-Krise besonders geschädigten Unternehmen, Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe Zuschüsse zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?

Anträge auf Corona-Soforthilfen können in Mecklenburg-Vorpommern von gewerblichen Unternehmen sowie von Selbstständigen und Angehörigen Freier Berufe (einschließlich Kulturschaffender) gestellt werden - sofern das Unternehmen, der Solo-Selbstständige bzw. der Freiberufler maximal 100 Mitarbeiter beschäftigt und aufgrund der Corona-Krise in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. 

Nicht gefördert werden hingegen Unternehmen, die bereits vor dem Stichtag am 31.12.2020 wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verzeichnen hatten.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im jeweiligen Unternehmen. Folgende Beträge sind möglich:

  • Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten bis zu 15.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern erhalten bis zu 40.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern erhalten bis zu 6.000 Euro

Wie läuft die Antragstellung ab?

Das Antragsformular zur Corona-Soforthilfe in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier. Das Formular muss zwingend schriftlich eingereicht werden, kann aber im Sinne einer schnelleren Bearbeitung vorab schon per E-Mail an mailto:soforthilfe@lfi-mv.de übermittelt werden.


Niedersachsen

Bundesland Niedersachsen

Nach der Verabschiedung der Corona-Soforthilfen des Bundes hat das Land Niedersachsen beschlossen, diese Mittel möglichst schnell und unbürokratisch an betroffene Unternehmen und Selbstständige weiterzuleiten. Darüber hinaus wurde ein separates Programm für Unternehmen zwischen 10 und 50 Beschäftigten aufgesetzt, das als Erweiterung der Maßnahmen des Bundes dient.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich gefördert werden kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), (Solo-)Selbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte),, die:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einen niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind

Die Berechnung der Beschäftigten bezieht sich jeweils auf das Vollzeitäquivalent. Unternehmen, die bereits vor dem Stichtag am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, erhalten keine Förderung.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Corona-Soforthilfen in Niedersachsen richtet sich nach der Unternehmensgröße, mit folgender Staffelung:

  • bei bis zu fünf Beschäftigten bis zu 9.000 Euro
  • bei bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro
  • bei bis zu 30 Beschäftigten bis zu 20.000 Euro
  • bei bis zu 49 Beschäftigten bis zu 25.000 Euro

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Corona-Soforthilfe kann in Niedersachsen digital erfolgen. Dazu müssen Sie als Antragsteller das Antragsformular zusammen mit einer Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) und gegebenenfalls einer Kleinbeihilfenerklärung (falls schon andere Fördermaßnahmen bezogen werden) an folgende E-Mail schicken: antrag@soforthilfe.nbank.de.


Nordrhein-Westfalen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat zum aktuellen Stand (3. April 2020) kein separates Corona-Hilfsprogramm für Selbstständige und kleine Unternehmen verabschiedet. Stattdessen werden die vom Bunde beschlossenen Soforthilfen 1:1 an die Betroffenen Unternehmen weitergereicht. Zusätzlich wurde für Unternehmen zwischen 10 und 50 Beschäftigten, die nicht unter die Soforthilfen des Bundes fallen, eine separate Förderung beschlossen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, (Solo-) Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe (einschließlich Künstler/innen) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die 

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Die Höhe der Förderung orientiert sich am Corona-Hilfsprogramm des Bundes und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Folgende Beträge sind möglich:

  • für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten 9.000 Euro
  • für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro 
  • für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 25.000 Euro

Die Soforthilfen erfolgen in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Anträge für Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen können ausschließlich digital eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie hier.

Rheinland-Pfalz

Bundesland Rheinland-Pfalz

Als Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes hat das Land Rheinland-Pfalz eigenständige Maßnahmen in Form des Landesprogramms "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz" verabschiedet. Dieses richtet sich an (Solo-) Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten, allerdings nicht wie in anderen Bundesländern in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, sondern als ein bis zum 31.03.2022 tilgungsfreier Kredit mit einem pauschalen Zinssatz von 1% p.a..

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind (Solo-) Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind
  • ihren Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz haben;
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und/oder Dienstleistungen bereits vor dem 11.März 2020 am Markt angeboten haben

Welche Förderung kann ich erhalten?

Wie Eingangs erwähnt können (Solo-) Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz neben den Corona-Soforthilfen des Bundes (9.000 Euro für bis zu 5 Beschäftigte, 15.000 Euro für bis zu 10 Beschäftigte) zusätzliche Hilfen in Form eines Soforthilfe Kredits aus dem “Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz) beantragen. Folgende Beträge können dabei beantragt werden:

  • (Solo-)Selbstständige und Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: Sofortdarlehen über 10.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten: Sofortdarlehen über 30.000 Euro sowie ein Zuschuss über 9.000 Euro

Im Gegensatz zu den Leistungen aus dem Hilfspaket des Bundes werden die Mittel aus dem “Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz” nicht in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses, sondern als Sofortdarlehen mit besonderen Konditionen bereitgestellt. Das auf diesem Wege bereitgestellte Darlehen ist bis zum 31.03.2022 tilgungsfrei und wird pauschal mit 1% p.a. verzinst. Die Rückzahlung erfolgt ab dem 31.03.2022 in 17 gleich hohen, vierteljährlichen Raten.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Wenn Sie nur die Mittel aus dem Corona-Hilfsprogramm des Bundes beantragen wollen, finden Sie hier den entsprechenden Antrag, den Sie anschließend ausgefüllt in digitaler Form an folgende Mailadresse schicken: CSH@ISB.RLP.DE.

Weitere Informationen zum Sofortdarlehen erhalten Sie auf der Website der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.


Saarland

Bundesland Saarland

Seit dem 1. April 2020 ist es für im Zuge der Corona-Krise in Not geratene (Solo-) Selbstständige und Kleinunternehmer nur noch möglich, Hilfen über das Corona-Hilfspaket des Bundes zu beantragen. Alle vor diesem Stichtag verabschiedeten Hilfsmaßnahmen des Landes können daher nicht mehr beantragt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

In Anlehnung an die Richtlinien für den Bezug der Corona-Soforthilfen des Bundes sind (Solo-)Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen( einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Antragsberechtigt.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Im Hinblick auf die Höhe der Soforthilfen gelten die Bestimmungen des Bundes. Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer aus dem Saarland können daher mit den folgenden Beträgen rechnen:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 9.000€
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 15.000€ 

Die Auszahlung erfolgt jeweils in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Hilfen aus dem Corona-Hilfspaket des Bundes für im Zuge der Corona-Krise in Not geratene (Solo-) Selbstständige und Kleinunternehmer aus dem Saarland ist ausschließlich digital einzureichen


Sachsen

Bundesland Sachsen

Für in Not geratene Selbstständige und Freiberufler stehen in Sachsen zum aktuellen Zeitpunkt (Stand 3. April 2020) allein die Mittel aus dem Corona-Hilfspaket des Bundes zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?

In Anlehnung an die Richtlinien für den Bezug der Corona-Soforthilfen des Bundes sind (Solo-)Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen( einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Antragsberechtigt.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Im Hinblick auf die Höhe der Soforthilfen gelten die Bestimmungen des Bundes. Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer aus Sachsen können daher mit den folgenden Beträgen rechnen:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 9.000€
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 15.000€ 

Die Auszahlung erfolgt jeweils in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Als in Not geratener (Solo-) Selbstständiger oder Freiberufler in Sachsen können Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe-Zuschüsse des Bundes direkt über die Website der Sächsischen Aufbaubank stellen. Hilfestellung für Ihren Antrag finden Sie bei Bedarf in diesem Dokument.


Sachsen-Anhalt

Bundesland Sachsen-Anhalt

Um die wirtschaftlichen Schäden für im Zuge der Corona-Krise unverschuldet in Not geratene (Solo-) Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer möglichst gering zu halten, hat das Land Sachsen-Anhalt ein 150 Millionen schweres Hilfsprogramm verabschiedet.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, einschließlich Kleinstunternehmen, (Solo-) Selbstständige und Freiberufler (einschließlich wirtschaftlich tätiger Künstler und Kulturschaffende sowie Landwirten), mit Sitz oder Be-triebsstätte in Sachsen-Anhalt, die sich durch die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie in einer schwierigen Liquiditätssituation befinden. 

Welche Förderung kann ich erhalten?

Förderberechtigte Unternehmen, (Solo-) Selbstständige und Freiberufler erhalten eine einmalige, nicht rückzahlbaren Leistung bezogen auf die Anzahl der Beschäftigten bei der Antragstellung: 

  • bis einschließlich 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
  • bis einschließlich 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro
  • bis einschließlich 25 Beschäftigte bis zu 20.000 Euro
  • bis einschließlich 50 Beschäftigte bis zu 25.000 Euro

Wie läuft die Antragstellung ab?

Im Sinne einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der Hilfsanträge möchte das Land Sachsen-Anhalt den Antrag auf Corona-Soforthilfe möglichst unbürokratisch halten und arbeitet daher an einem reinen Online-Antrag. Bis dieser zur Verfügung steht, müssen Sie Ihren ausgefüllten Antrag inklusive der benötigten Unterlagen an folgende Mailadresse schicken: soforthilfe-corona@ib-lsa.de.


Schleswig-Holstein

Bundesland Schleswig-Holstein

Um kleinere Gewerbetreibende und Selbstständige, die im Zuge der Covid-19-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind, zu unterstützen, stellt das Land Schleswig-Holstein ein entsprechendes Förderprogramm bereit, um diesen ausreichend Liquidität für die Deckung laufender Betriebsausgaben wie zum Beispiel der Miete oder laufenden Leasingraten bereitzustellen. 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie (Solo-)Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Hauptberuf freiberuflich oder als Selbstständige tätig sind
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.

Unternehmen, die bereits vor dem Stichtag am 31.12.2019 wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten erhalten keine Fördermittel.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Förderberechtigte Unternehmen, (Solo-) Selbstständige und Freiberufler erhalten eine einmalige, nicht rückzahlbaren Leistung bezogen auf die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bei der Antragstellung: 

  • bis einschließlich 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
  • bis einschließlich 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro

Wie läuft die Antragstellung ab?

Für eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Antrags laden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein hoch (inklusive Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bzw. einer Kopie des Personalausweises falls diese nicht vorliegen sollten). 


Thüringen

Thüringen

Zur Überbrückung existenzgefährdender Wirtschaftslagen im Zuge der Corona-Krise stellt das Land Thüringen als Ergänzung zu den Soforthilfemaßnahmen des Bundes ein eigenes Förderpaket für Unternehmen, (Solo-) Selbständige und Angehörige freier Berufe zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?

Einen Antrag auf Soforthilfe können im Haupterwerb tätige Unternehmen, (Solo-) Selbständige und Angehörige freier Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Betriebsstätte in Thüringen stellen, die ihre Tätigkeit spätestens am 15.02.2020 aufgenommen haben.

Welche Förderung kann ich erhalten?

Förderberechtigte Unternehmen, (Solo-) Selbstständige und Freiberufler erhalten eine einmalige, nicht rückzahlbaren Leistung bezogen auf die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bei der Antragstellung: 

  • bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
  • 6 bis10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
  • 11 bis 25 Beschäftigte: bis zu 20.000 Euro
  • 26 bis 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro
Wichtig: Die einzelnen Programme des Landes Thüringen und des Bundes werden nicht etwa addiert, sondern gegeneinander verrechnet. Wenn Sie also zum Beispiel als Selbstständiger oder Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bereits 3.000 Euro aus dem Landesprogramm erhalten haben, können Sie nur noch maximal 6.000 Euro aus dem Fördertopf des Bundes erhalten (Der maximaler Förderbetrag läge in diesem Fall bei 9.000 Euro)

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen und Selbstständige in Thüringen kann direkt über die Website der Aufbaubank Thüringen gestellt werden.

Kredit für Selbstständige und Freiberufler als Alternative oder Ergänzung zu den Förderprogrammen des Bundes und der Länder 

Neben der recht klar strukturierten Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler des Bundes sind die einzelnen Förderprogramme der Länder - sofern vorhanden - mitunter nur schwer zu durchschauen. 

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die Höhe der Corona-Soforthilfen in Anbetracht des zum aktuellen Stand nur schwer einzuschätzenden Endes der Corona-Krise überhaupt hoch genug sind, um sich möglicherweise über mehrere Monate hinweg erstreckende Liquiditätsausfälle wirklich abzufangen.

Als Betroffener bleibt Ihnen in diesem Fall noch die Möglichkeit, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen Kredit für Selbstständige und Freiberufler zu beantragen. Durch die Online-Beantragung ermöglichen wir in diesen Zeiten eine schnelle Bearbeitung Ihres Kreditantrags.

Zurück zur Blogübersicht

06.04.2020